Informationen zur auslaufenden Gymnasiallehrerprüfungsordnung GymPO und sich daraus ergebenden Fristen und Terminen

Informationen zu den coronabedingten Fristveränderungen im Ersten Staatsexamen GymPO I

Am 14.9.2020 ist eine Neufassung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem (Artikel 5, §3): “Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.” Dies kann sich unter Umständen auch auf Ihre Möglichkeit auswirken, die mündliche Prüfung auf zwei aufeinanderfolgende Semester zu splitten.

Auch die Übergangsbestimmungen der Rahmen VO-KM wurden angepasst, so dass die GymPO I nun noch bis 31. Juli 2024, bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst und Musik noch bis zum 31. Juli 2025 Anwendung findet. Der letzte Prüfungstermin nach GymPO I (2009) ist jetzt der Frühjahrstermin 2024 (bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik der Frühjahrstermin 2025). Die letzte Möglichkeit zur Anmeldung besteht dementsprechend im Oktober 2023 (bzw. bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik im Oktober 2024).

 
Beachten Sie dazu die Hinweise hier.

Erste Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung besteht aus der Anfertigung einer Wissenschaftlichen Arbeit und den Wissenschaftlichen Prüfungen in den Fächern. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erwerben Sie in den beiden Hauptfächern die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums und ebenso der beruflichen Schulen. Eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach kann abgelegt werden.

Das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium Freiburg) ist für die Organisation und Durchführung der Staatsexamensprüfungen zuständig. Dort erhalten Sie auch rechtsverbindliche Informationen zu allen die Erste Staatsprüfung betreffenden Fragen.

Wissenschaftliche Arbeit

Die Wissenschaftliche Arbeit hat einen Umfang von 20 ECTS-Punkten. In der Wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Fachs sachgerecht bearbeitet werden kann. Sie kann in jedem der studierten Hauptfächer geschrieben werden. Bei Fächerverbindungen mit Musik wird die Arbeit im Fach Musik geschrieben. Das Thema ist in allen Fächern so zu stellen, dass 4 Monate zur Ausarbeitung genügen. Zudem kann es frühestens nach dem Bestehen der Zwischenprüfung durch eine/n selbst gewählten Universitätsdozentin/dozenten, die/der als Prüfer/in vom Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) bestellt ist, vorgeschlagen werden. Nach Billigung des Themas durch das LLPA wird es von diesem offiziell vergeben und der/dem Studierenden vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. D.h. die Anmeldung und der Tag der Vergabe des Themas müssen vor der mündlichen Prüfung vom LLPA bestätigt werden. Das LLPA empfiehlt dringend, die Wissenschaftliche Arbeit rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung anzumelden.

Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass die Wissenschaftliche Arbeit auch nach der mündlichen Prüfung abgegeben werden kann. Beachten Sie aber die Korrekturfristen, falls Sie Ihre mündliche Prüfung im Herbst ablegen und im Januar ins Referendariat gehen wollen. Den Prüfern stehen mindestens 2 Monate Bewertungszeit zur Verfügung und das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung muss dem Regierungspräsidium bis Mitte Dezember vorliegen. Das LLPA empfiehlt auch im Sinne einer gedeihlichen Prüfungsvorbereitung die Wissenschaftliche Arbeit vor der Wissenschaftlichen Prüfung anzufertigen.

Wissenschaftliche Prüfung

Die Wissenschaftlichen Prüfungen mit einem Umfang von jeweils 10 ECTS-Punkten werden zweimal jährlich im Frühjahr und im Herbst abgenommen. Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer die akademischen Zwischenprüfungen in den Hauptfächern und das Schulpraxissemester bestanden hat. Erforderlich sind zudem die Nachweise über erfolgreich absolvierte Modulprüfungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik, ggfs. notwendige Sprachkenntnisse und über den erfolgreichen Abschluss im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium (BWB), dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium (EPG) und in den Modulen Personale Kompetenz (MPK).

Beachten Sie bitte, dass es in manchen Fachbereichen vor den offiziellen Anmeldeterminen des LLPA Voranmeldungen zur Prüferzuteilung für das Staatsexamen gibt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig in Ihren Fachbereichen über die jeweilige Regelung.

Anmeldung zu den Prüfungen

Die Anmeldung zur Wissenschaftlichen Arbeit und zu den Wissenschaftlichen Prüfungen erfolgt beim Landeslehrerprüfungsamt. Dort finden Sie auch die erforderlichen Unterlagen .

Für die Prüfungsanmeldung gelten folgende Fristen:

Prüfungstermin Frühjahr
Anmeldung: 31.10. des Vorjahres
Nachreichtermin: 15.03. des Prüfungsjahres

Prüfungstermin Herbst
Anmeldung: 30.04. des Prüfungsjahres
Nachreichtermin: 15.09. des Prüfungsjahres

Die Anmeldung für die Frühjahrsprüfung erfolgt bis zum 31. Oktober des Vorjahres und für die Herbstprüfung bis 30. April. Beachten Sie, dass Sie die für die Zulassung notwendigen Prüfungsunterlagen  auch nachreichen können. Falls Sie wegen des laufenden Semesters noch nicht alle Leistungsnachweise erworben haben, können Sie diese bis zum Nachreichtermin des Prüfungstermins für das jeweilige Fach nachgereicht werden. BWB-, EPG- und MPK-Nachweise sind spätestens zum Anmeldetermin des zweiten Hauptfaches einzureichen.

Die Meldung zur Prüfung ist für die zwei Hauptfächer gemeinsam an das LLPA zu richten.

Splitting: Aufteilung der Wissenschaftlichen Prüfung auf zwei Termine

Die Aufteilung der beiden Hauptfächer der Wissenschaftlichen Prüfung auf zwei aufeinanderfolgende Termine ist nur möglich, wenn Sie sich in Ihrem 10. Fachsemester zur Prüfung anmelden und zugelassen werden. Bei ungleicher Fachsemesterzahl in den ersten beiden Hauptfächern, z.B. bedingt durch einen Fach- oder Studiengangwechsel, wird der abgerundete Durchschnitt der beiden Fachsemesterzahlen als Kriterium für das Splitting genutzt. Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben gemäß GymPO I § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 unberücksichtigt:

  • Urlaubssemester z.B. wegen längerer schwerer Krankheit
  • Nachholen von Latinum bzw. Graecum, sofern für die beiden Hauptfächer gefordert und nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen (2 Semester)
  • Nachholen von modernen Fremdsprachenkenntnisse, sofern für die beiden Hauptfächer gefordert und nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen (bis zu 2 Semester)
  • Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland (bis zu 2 Semester)
  • Assistenzzeit im Ausland (bis zu 2 Semester)
  • Engagement in Hochschulgremien (als gewähltes Mitglied) (bis zu 2 Semester)

Insgesamt können nicht mehr als 4 Semester unberücksichtigt bleiben.

Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung erfolgt für jedes Fach getrennt jeweils zum bevorstehenden Prüfungstermin.

Auslaufen der GymPO I zum Juli 2024

Gemäß der Übergangsbestimmungen der Rahmen VO-KM findet die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I noch bis 31. Juli 2024 Anwendung, bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik bis 31. Juli 2025.

Die Staatsprüfungen werden letztmalig im Frühjahr 2024 stattfinden. Die Anmeldung ist damit regulär letztmalig im Oktober 2023 möglich. Beachten Sie bitte, dass diese Regelungen auch für die Erweiterungsprüfungen eines Haupt-bzw. Beifachs gelten.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ab dem 1. August 2024 (bzw. 2025) in keinem Falle mehr Erste Staatsprüfungen nach GymPO I durchgeführt werden. Von daher empfiehlt es sich dringend, sich weit vor dem letztmöglichen Prüfungstermin (Frühjahr 2024 bzw. 2025) zu einem Prüfungstermin anzumelden, um im Falle einer Nichtzulassung, eines Nichtantritts wegen Krankheit oder des Nichtbestehens noch die Möglichkeit zu haben, die Prüfung (erneut) ein Semester später ablegen zu können.

Nach dem 31. Juli 2024 (bzw. 2025) besteht ausdrücklich weder die Möglichkeit noch ein Anspruch, eine evtl. verschobene oder zu wiederholende oder auch erstmals anzutretende Erste Staatsprüfung nach GymPO I ablegen zu können, da die rechtliche Grundlage für eine solche Prüfung ab dem 1. August 2024 (bzw. 2025) nicht mehr vorhanden ist. Sollten Sie Ihr Lehramtsstudium nach GymPO I bis zum 31. Juli 2024 (bzw. 2025) nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht haben, muss folglich zwingend eine Umschreibung auf die entsprechenden Bachelor-/Master-Studiengänge stattfinden.

Hier finden Sie das offizielle Anschreiben des Landeslehrerprüfungsamtes dazu.

Links zu FAQs und Regularien

Auf unserer FAQ-Seite finden Sie eine umfangreiche Sammlung zu Fragen zum Staatsexamen.

Die Regularien der Ersten Staatsprüfung sind in der Gymnasiallehrerprüfungsordnung GymPO I geregelt.

Die Errechnung der Endnote der Ersten Staatsprüfung ist in § 21 GymPO geregelt.

Die Übergangsbestimmungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung sind in § 9 der Rahmen VO-KM vom 27. April 2015 geregelt.