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Die Gymnasiallehrerprüfungsordnung (GymPO I) findet noch bis zum 31. Juli 2024, bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik noch bis zum 31. Juli 2025, Anwendung. Die ursprüngliche Frist wurde somit nochmals verlängert. Nach den neuen Fristen werden in keinem Fall mehr Erste Staatsprüfungen nach GymPO I durchgeführt.
Sie sollten, um nicht zu viele Baustellen gleichzeitig zu eröffnen, im Hauptstudium Ihre Scheine machen, die Wissenschaftliche Arbeit in den Semesterferien vor der Wissenschaftlichen Prüfung / Anmeldung angehen und sich dann in Ruhe auf das 1. und anschließend das 2. Fach vorbereiten. Die Wissenschaftliche Arbeit sollten Sie also mit Beginn der Prüfungsvorbereitung fertig gestellt haben.
In den Fächern Biologie und Chemie wird die Wissenschaftliche Arbeit in der Regel nach der mündlichen Prüfung angefertigt. In den Fächern Geographie und Physik kann die Anfertigung ebenfalls nach der mündlichen Prüfung erfolgen, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im 2. Fach. Die Meldung muss dann innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im 2. Hauptfach beim LLPA eingegangen sein.
Ja, Sie müssen immatrikuliert sein und dürfen nicht beurlaubt sein.
Die GymPO I von 2009 sieht eine einheitliche Bearbeitungszeit von 4 Monaten (20 ECTS-Punkte) sowohl für die Geistes- als auch die Naturwissenschaften vor.
Bitte beachten Sie beim Anfertigen der Wissenschaftlichen Arbeit folgende Terminkonstellation:
Beim Abschluss der Wissenschaftlichen Prüfung/der Erweiterungsprüfung im Herbst wird das Zeugnis in der Regel ab Mitte Dezember versandt. Hierfür müssen alle Prüfungsteile (Fachprüfungen und Wissenschaftliche Arbeit) bewertet vorliegen. Um dies zu gewährleisten, muss also die Wissenschaftliche Arbeit spätestens 6 Monate (4 Monate Bearbeitungszeit plus 2 Monate Bewertungszeit) vorher angemeldet werden. Kandidat wie Prüfer haben ein Anrecht auf die in der Prüfungsordnung festgelegten Zeiträume.
Da das Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) der/dem Studierenden das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach bekannt gibt, muss es rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung beim LLPA angemeldet werden. Die Wissenschaftliche Arbeit kann in diesem Fall nach der mündlichen Prüfung fertig gestellt werden. Wird das Thema nicht fristgerecht vor der mündlichen Prüfung angemeldet, gilt die Wissenschaftliche Arbeit als nicht bestanden. Das LLPA empfiehlt als eine rechtzeitige Anmeldung einen Zeitraum von ca. 4 Wochen vor der mündlichen Prüfung.
Bei Freiversuch und Notenverbesserung muss die Wissenschaftliche Arbeit spätestens vor der mündlichen Prüfung des zweiten Faches begonnen sein, also beim LLPA angemeldet worden sein.
Diese Anerkennung müssen Sie vor der mündlichen Prüfung von Herrn Stein vom Landeslehrerprüfungsamt vornehmen lassen. Hierzu stellen Sie einen formlosen Antrag und legen eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses (wünschenswert mit Angabe der Dezimalnoten) bei.
Lehramtsstudierende nach GymPO legen vom ersten Semester an studienbegleitende Prüfungen ab, die am Ende des Studiums knapp 2/3 der Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ausmachen. Die restlichen gut 1/3 der Endnote ergeben sich aus den zwei einstündigen mündlichen Prüfungen in den beiden Hauptfächern und der Wissenschaftlichen Arbeit.
Wie die Gesamtnote endgültig berechnet wird, regelt § 21 GymPO I.
Nein.
Inwiefern sich der Aufwand lohnt, drei Fächer im lehramtsbezogenen Studium zu studieren, hängt natürlich sehr von den individuellen Interessen und Fähigkeiten ab. Insbesondere aber bei Kombinationen mit zwei schulischen Nebenfächern kann das Studium eines dritten Faches ggfs. die Einstellungschancen bzw. die unterrichtlichen Einsatzmöglichkeiten in der Schule erhöhen.
Auf der FACE-Seite Lehrer*innenberuf finden Sie weitere Hinweise und links zu den Einstellungschancen in Baden Württemberg. Auf der FACE-Seite Einstellungsverfahren erfahren Sie, wie das Einstellungsverfahren in Baden-Württemberg funktioniert.
Wie Sie in Freiburg drei Fächer für das Lehramt studieren können, erfahren Sie auf der FACE-Seite Erweiterungsfach.
Für die Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ist die Note des dritten Faches unerheblich. Es gibt zwei Zeugnisse, eines für das Erste Staatsexamen mit den beiden Hauptfächern und eines für die Erweiterungsprüfung.
Empfehlenswert ist ein Abschluss der Erweiterungsprüfung vor dem Vorbereitungsdienst, da die Belastungen des Vorbereitungsdienstes nur schwer eine vernünftige Prüfungsvorbereitung und auch Prüfung ermöglichen. Nur mit einer abgeschlossenen Erweiterungsprüfung werden Sie im Vorbereitungsdienst auch in diesem Fach ausgebildet.
Der nachträgliche Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung ist nur für Lehrkräfte im Schuldienst möglich und ist durch das Regierungspräsidium zu genehmigen.
Sie kann frühestens zum Termin der Prüfung im 2. Hauptfach abgelegt werden (§ 30 Absatz 4 (2) GymPO 2009). Die Fachsemesterzahl ist für die Anmeldung zur Prüfung unwichtig.
Wer mit einem Kind unter 8 Jahren, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt und es überwiegend allein versorgt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der jeweiligen Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf (GymPO (2009) § 15 Absatz 3). Bei der Betreuung mehrerer Kinder ist eine Rücksprache mit dem Landeslehrerprüfungsamt anzuraten.
Nein.
Nein, nur wenn das Latinum für ein Studienfach als Voraussetzung notwendig ist.
Semester, die für den Fremdsprachenerwerb, mit Ausnahme von Englisch, benötigt werden, bleiben bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt. Hierbei bleiben für den Erwerb der Kenntnis einer Sprache (Niveau B 2) bzw. für Latinum oder Graecum 2 Semester, für den Erwerb der Grundkenntnisse bzw. der passiven Beherrschung (Niveau A 2) 1 Semester unberücksichtigt. Diese Regelung gilt nur für die Hauptfächer der Wissenschaftlichen Prüfung. Für einen studiendienlichen Auslandsaufenthalt und die Arbeit in einem Hochschulgremium können je Grund bis zu 2 Semester unberücksichtigt bleiben. Insgesamt darf die Zahl von 4 Semestern nicht überschritten werden. Diese Regelungen sind in den §§ 5 Absatz 1 und 22 Absatz 3 der GymPO 2009 festgelegt.
Nein.
Es gilt der abgerundete Durchschnittswert aus der Fachsemesterzahl der beiden Fächer (Bsp.: Englisch 11, Mathematik 10 = 10,5, ergibt 10 Semester).
Sie müssen sich spätestens im 10. Fachsemester (Anmeldezeiträume Oktober bzw. April) anmelden und zugelassen werden, um Ihre Prüfung nach Fächern auf zwei (aufeinanderfolgende) Termine aufteilen („splitten“) zu können. Für das LLPA zählen die Fachsemester, nicht die Hochschulsemester.
In Freiburg sind Sie in der Regel bis zum Ende des Semesters eingeschrieben. Es gilt die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Freiburg.
Sie erhalten einen schriftlichen Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen und die Modalitäten der Wiederholung.
Sie müssen mit ca. 4 – 6 Wochen rechnen, bis Sie das Zeugnis in Händen halten können. Der Versand der Zeugnisse im Herbst erfolgt rechtzeitig in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Bescheinigungen über das Bestehen der Wissenschaftlichen Prüfung mit Auflistung der Noten sind bei Vorliegen der Ergebnisse auf Antrag erhältlich.
Untenstehende Angaben beziehen sich jeweils auf Fächerkombinationen ohne Musik bzw. Bildende Kunst. Für Kombinationen mit diesen Fächern sehen Sie bitte in der für Sie geltenden Prüfungsordnung nach.
Nach GymPO (2009), § 21 Abs. 9:
Endnote der Modulprüfungen 1. und 2. HF | jeweils x 8 | (je 23,5%) |
Note der abschließenden Prüfung 1. und 2. HF | jeweils x 5 | (je 14,7%) |
Endnote der Fachdidaktik des 1. und 2. HF | jeweils x 1 | (je 2,9%) |
Wissenschaftlichen Arbeit | x 3 | (8,8%) |
Endnote des BWB | x 2 | (5,9%) |
Endnote im EPG | x 1 | (2,9%) |
Bis zur Zulassung ist eine Rücknahme der Anmeldung jederzeit ohne Angabe von Gründen in schriftlicher Form möglich. Eine erneute Anmeldung erfolgt zu den üblichen Fristen. Die Unterlagen verbleiben im LLPA. Nach der Zulassung bestimmt das LLPA den Gang des Prüfungsverfahrens und der Kandidat ist nicht mehr „Herr des Verfahrens“. In Zweifelsfällen oder bei Problemen empfiehlt sich eine direkte und rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Herrn Stein vom LLPA.
Nein! Eine Nichtzulassung zum 2. Fach ist eine nichtgenehmigte Unterbrechung und wird mit der Note „ungenügend“ (6,0) sanktioniert.
Sie werden Ihnen in der Regel nach Ende der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch das LLPA mitgeteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erhält der Kandidat ein Zeugnis über die Wissenschaftliche Prüfung.
Die Zulassungen werden zeitnah nach den beiden Nachreichterminen verschickt:
Examen im Frühjahr: Nachreichtermin 15.03.
Examen im Herbst: Nachreichtermin 15.09.
Änderungen sind nur möglich bis zur Zulassung und verlangen die Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin.
Sie sollten spätestens zum Anmelde- bzw. zum Nachreichtermin des 2. Hauptfachs vorliegen.
Sie werden vom LLPA schriftlich mit Terminsetzung gemahnt.
Der Nachweis über die Fachleistungen können bis zum Nachreichtermin des jeweiligen Prüfungstermins dem LLPA vorgelegt werden.
Examen im Frühjahr: Nachreichtermin 15.03.
Examen im Herbst: Nachreichtermin 15.09.
Die verbindlichen Nachreichtermine und Prüfungstermine können Sie der Ausschreibung zum jeweiligen Prüfungstermin entnehmen.
Wird der Nachreichtermin zum zweiten Fach nicht eingehalten, bedeutet dies eine Nichtzulassung zum zweiten Fach. Diese Nichtzulassung zum zweiten Fach wird prüfungsrechtlich als nichtgenehmigte Unterbrechung der Wissenschaftlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6,0) sanktioniert. Die Nichtzulassung zum ersten Fach bedeutet nur, dass eine Teilnahme an der Wissenschaftlichen Prüfung nicht möglich ist, aber kein Nichtbestehen.
Sie reichen wie bei der Anmeldung zum 1. Fach das Anmeldeformular mit Nennung der Prüfer ein. Ferner legen Sie die Scheine des 2. Fachs bei und nennen die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung (gesondertes Formular). Beachten Sie auch hier wieder die Nachreichtermine des LLPA in der Ausschreibung zum jeweiligen Prüfungstermin. Spätestens zum Nachreichtermin des 2. Faches müssen die Leistungsnachweise aus BWB, EPG und MPK vorliegen.
Das LLPA akzeptiert beglaubigte Kopien oder Originale. Es wird dringend empfohlen, dem LLPA beglaubigte Kopien zu überlassen, da Sie sonst keine weiteren Kopien anfertigen können.
Die Anmeldeunterlagen sollen per Post geschickt werden. Eine persönliche Abgabe der Unterlagen im LLPA ist nur Montag bis Freitag von 10 – 12 Uhr möglich.
Sie melden sich zur Wissenschaftlichen Prüfung mit den beiden Hauptfächern an und nennen die Reihenfolge der Fächer, in der geprüft werden soll. Bis zum Erhalt der Zulassung durch das LLPA können Sie die Reihenfolge nochmals ändern. Ferner geben Sie die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im 1. Fach an. Das Fach, in dem die Wissenschaftliche Arbeit geschrieben wird, muss ebenfalls genannt werden. Wenn die Wissenschaftliche Arbeit bereits vor der Wissenschaftlichen Prüfung angemeldet wurde, muss die sechsstellige Bewerbernummer angegeben werden. Diese Bewerbernummer entnehmen Sie dem Schreiben des LLPA, mit dem das Thema und die Bearbeitungszeit bekannt gegeben wurden.
Bei der erstmaligen Anmeldung zur Wissenschaftlichen Prüfung melden Sie sich online über die Internetseite des LLPA an. Den Ausdruck der Online-Anmeldung zusammen mit den notwendigen Unterlagen senden Sie an das LLPA. Sie finden die Formulare auf den Seiten des Landeslehrerprüfungsamts unter „Meldeformulare und Info-Blätter“. Dort können Sie auch das Anmeldeformular für die Wissenschaftliche Arbeit herunterladen. Eine Auflistung der benötigten Unterlagen erhalten Sie auf der Seite der Online-Anmeldung zur Wissenschaftliche Staatsprüfung.
Gemäß §12 (8) GymPO ist die Voraussetzung für die Zulassung zur wissenschaftlichen Prüfung, dass man “für einen Studiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Hochschule des Landes immatrikuliert ist.” Die Zulassung zur Prüfung erfolgt im Semester der Anmeldung.
D.h. Sie müssen im Semester der Prüfungsanmeldung noch immatrikuliert sein. Sie können aber auch noch im Semester der eigentlichen Prüfung immatrikuliert bleiben.
Ja, Sie müssen in beiden Fällen immatrikuliert sein, dürfen aber beurlaubt sein.
1. Anmeldung zur Prüfung 1. Hauptfach (HF) – Zulassung – Prüfung
2. Anmeldung zur Prüfung 2. Hauptfach (HF) – Zulassung – Prüfung
3. Zeugnis bei Bestehen bzw. Prüfungsbescheid zur Wiederholung bei Nichtbestehen
Wichtig: Sie können die Prüfung direkt zum nächsten Termin oder zum übernächsten Termin wiederholen. Der Termin des zweiten Faches bleibt bestehen. Bei einer Wiederholung zum nächsten Termin muss die Anmeldung der Wiederholungsprüfung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Prüfungsbescheides erfolgen. Für die Wiederholung zum übernächsten Termin gelten die üblichen Fristen (Frühjahr im Oktober des Vorjahres, Herbst im April).